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Eine rechtliche Grenze der Sozialarbeit, die den Einsatz von Zwang gegen Klienten verbietet, lautet:
Verbot des Zwangs gegenüber Klienten
Recht auf Privatsphäre
Pflicht zur Meldung von Kindeswohlgefährdungen
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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